2 dass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde selber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl das Bundesamt, wie bereits unter (nicht publizierter) Ziff. 5 ausgeführt, zu Unrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln von Art. 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Art.