3 AsylG seinem Entscheid einen - hypothetischen - Sachverhalt zugrunde. In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Bundesamt berufe sich in den Erwägungen auf gesicherte Quellen, welche dem Gesuchsteller zur Einsicht offenzulegen seien. Weiter wird geltend gemacht, die Vorbringen des Gesuchstellers seien glaubhaft und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Als Rügen ergeben sich somit, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 4 BV sowie die Art. 3 und 12 AsylG nicht richtig angewendet habe. Aus den Erwägungen des Bundesamtes ergibt sich zwar, dass es seinem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legt, dessen Richtigkeit es offen lässt.