3 AsylG standhielten. Dazu führt es in seinen Erwägungen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien auch nicht glaubhaft. Zudem würde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen und der Ausreise bestehen, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Einerseits stellt das Bundesamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, andererseits legt es für die Rechtsprüfung anhand von Art. 3 AsylG seinem Entscheid einen - hypothetischen - Sachverhalt zugrunde.