Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung und vor Drohungen der IJI sei der Beschwerdeführer zunächst zu Verwandten in anderen Landesteilen gegangen und habe schliesslich das Land verlassen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 1992 ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wird von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Aus den Erwägungen 10. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Gesuchstellers weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.