{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-25--_1993-05-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002099.pdf?ID=150002099", "Checksum": "d13c7271d253ff17d62a4b44facf0785"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 25.05.1993 JAAC 58.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 25.05.1993 JAAC 58.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 25.05.1993 JAAC 58.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:13", "Checksum": "6b22cf77b36a03690cdfc74eadad80fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 25.05.1993 JAAC 58.25 \r\n\n 2\ndass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die\nFlüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde\nselber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl\ndas Bundesamt, wie bereits unter (nicht publizierter) Ziff. 5 ausgeführt, zu\nUnrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund\nder vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln\nvon Art. 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich\nebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der\nVerletzung von Art. 4 BV.\nDas Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten\nVerhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate\nspäter erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher\nKausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor\nweiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der\nRechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht\nvor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes\nbegründet.\nVergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung\nals Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits\nabgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen\nlässt (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M.\n1990, S. 126 f.). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz\naufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung\n(vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer\nRecht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter\nFurcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den\nVerfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen,\nnicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung\nder Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C\nZiff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge [FK], SR 0.142.30, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG)\nbasierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz\nder Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung\nvon Art. 3 AsylG («... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind\noder begründete Furcht haben ...) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von\nArt. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei\nFlüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus\ntriftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so\nanwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge»\n(vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR] Nr. 37)\nbeschränken würde. Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach\nbei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen\nwird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 127), stellt hingegen noch keine - vom Gesetzgeber\nausdrücklich beabsichtigte - Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen\ndar, sondern ist lediglich als Anwendungsbeispiel für das Kriterium der\nbegründeten Furcht zu verstehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer aus dem angeführten vergangenen Unrecht heute noch\nFurcht oder andere triftige Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr ins\n\n3\nHerkunftsland abzuleiten vermag. Es versteht sich von selbst, dass derartige\nGründe nicht erst bei einem Asylwiderruf, sondern auch schon im Zeitpunkt\nder Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten sind.\nDer Gesuchsteller will einerseits wegen seiner politischen Aktivitäten für\ndie PPP verhaftet, andererseits aber gerade durch die Vermittlung derselben\nPartei aus der Haft entlassen worden sein. Zudem führt der Gesuchsteller\nfür die Zeit nach seiner Haftentlassung (sechs Monate), welche er ausserhalb\nseines Wohnortes verbracht hat - trotz weiterer politischer Aktivitäten für die\nPPP - keine Schwierigkeiten mit den Behörden an. Bei dieser Sachlage vermag\nder Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ihm heute kein furchtfreies\nLeben auf dem gesamten Territorium seines Heimatstaates möglich sein\nsoll. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der eingereichte «First\nInformation Report» der Polizei nichts zu ändern. Die Rüge, das Bundesamt\nhabe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet\nhabe, erweist sich damit als unzutreffend.\nZusammenfassend folgt, dass der Gesuchsteller keine Gründe nach\nArt. 3 AsylG nachweisen kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des\nBeschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.25 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 25. Mai 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1994\nAnnée\nAnno\n\nBand 58\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 099\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}