3 der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AsylG als «sofort vollstreckbar» bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Zimmerli, a. a. O., S. 4). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen.