55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Stöckli Walter, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen.