Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel «Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen» zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Kälin, a. a. O., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 VwVG