47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Abs. 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Art. 47 Abs. 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Achermann Alberto/Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 301).