19 Abs. 3 AsylG (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt am Main 1990, 276 f.). Art. 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der Nichteintretensentscheid nach Art. 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Art. 17 AsylG. Diese unterliegt unter anderem den Bestimmungen von Art. 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde.