Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Übergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Art. 19 Abs. 3 AsylG (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt am Main 1990, 276 f.).