2 Nach Art. 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art.