Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Art. 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können.