Die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet. b. Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 17a Bst. b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.