Es sei jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. April 1992 wurde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, weshalb der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Aus den Erwägungen 5.a. Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) zu rechnen, weshalb Art. 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Art.