Zusammenfassung des Sachverhalts Am 20. Dezember 1990 reiste C.G. von Österreich her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 1991 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. März 1992 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die unverzügliche Wegweisung von C.G. aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit getrennten Eingaben vom 30. März 1992 beantragte C.G. die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.