Art. 16, 17a AsylG. Art. 13 EMRK. Ausreisefrist bei Nichteintretensentscheiden. Bei Nichteintretensentscheiden ist dem abgewiesenen Asylbewerber eine Ausreisefrist anzusetzen, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist bei der Ansetzung dieser Frist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) Rechnung zu tragen. Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen zu können, wird so gewährleistet (Grundsatzentscheid[4]). Art. 16, 17a LA. Art. 13 CEDU. Termine di partenza nelle decisioni di non entrata nel merito.