{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-09-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-57-31--_1992-09-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001757.pdf?ID=150001757", "Checksum": "1a7398eedb00272d1b7a6102a77f357c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 01.09.1992 JAAC 57.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 01.09.1992 JAAC 57.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 01.09.1992 JAAC 57.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:26", "Checksum": "5a13296b7574188383f3414570163168", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 01.09.1992 JAAC 57.31 \r\n\n 2\nNach Art. 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn\ndiese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das\nzulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise\ndiese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon\nverschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an\nder Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat\nund die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen\nam Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Übergabe an die Behörden\neines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise\n(Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a\nAsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach\nArt. 19 Abs. 3 AsylG (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/\nFrankfurt am Main 1990, 276 f.). Art. 16 AsylG hingegen regelt lediglich\ndie Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die\nAnordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt,\nenthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der\nNichteintretensentscheid nach Art. 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel\neine Wegweisung gemäss Art. 17 AsylG. Diese unterliegt unter anderem den\nBestimmungen von Art. 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer\nBeschwerde. Nach Abs. 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen\nNichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende\nWirkung entziehen. Art. 47 Abs. 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass\ngegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren\num Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann;\ndie Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus\nergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein\nsolches Begehren zu stellen (vgl. Achermann Alberto/Hausammann Christina,\nHandbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 301).\nÜberdies verlangt Art. 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten,\ndie aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer\nnationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose\nRüge handelt (vgl. Kälin, a. a. O., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist\ndas Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 16 AsylG\nden sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel «Der Gesuchsteller hat\ndie Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen» zu\nverfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Kälin, a. a. O.,\nS. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem\nGesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer\nallfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AsylG in Verbindung\nmit Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen\n(vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei\nStöckli Walter, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1,\nS. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in\ndiesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine\nAusreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung\nder Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung\nvon Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag)\nbereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn\n\n3\nder Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1\nund 2 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AsylG als «sofort vollstreckbar»\nbezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Zimmerli, a. a. O., S. 4).\nIm vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen\nAngaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist\nvon elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur\nBeschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der\nWegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte\nkeine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt\nkein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt\naufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als\nmöglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der\nWegweisung ist daher zu bestätigen.\n[4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom\n18. Dezember 1991 üb er die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,\nSR 142.317).\n[5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de\nprincipe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’O du 18 décembre 1991 concernant la\nCommission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317).\n[6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di\nprincipio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’O del 18 dicembre 1991\nconcernente alla Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS\n142.317).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.31 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 1. September 1992\n\n"}