Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behauptete Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend erstellt und hinreichend geklärt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Das BFF hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. [1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [2] Décision de la Conférence des présidents sur une question