3 geworden ist und diesen anschliessend gesucht hat. In Würdigung des Gesamteindrucks ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor politisch motivierten Nachstellungen der ghanesischen Polizei geflohen sei. Es kann daher offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer als unzulässig gerügte Argument, mit dem Vorenthalten von Ausweisschriften gegenüber den Schweizer Behörden mache sich der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zur Begründung des Asylentscheides verwendet werden darf. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behauptete Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte.