Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem Zwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der ghanesischen Polizei gehabt. Der Studentenverband, welchem er angehört habe, sei nicht politischer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Veranstaltung bzw. der Aktion gegen den Bezirkssekretär vom 10. Juni 1991 gemäss seiner Schilderung nicht an prominenter Stelle hervorgetan, insbesondere hat er auch nicht das Wort ergriffen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Polizei - falls sich überhaupt das Ereignis tatsächlich so abgespielt hat - gerade auf den Beschwerdeführer aufmerksam