Die übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der Empfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Überlegungen, nur unwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings zur Beurteilung des Gesuchs gar nicht von Belang, da auch die vor dem Kanton vorgetragene Geschichte für sich allein genommen nicht zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die ghanesischen Behörden haben sollte. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem Zwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der ghanesischen Polizei gehabt.