In der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende klare Frage zu Protokoll, er werde von der Polizei nicht gesucht. Bei der kantonalen Befragung will er dagegen bereits seit dem 10. Juni 1991 - also kurz vor der Ausreise - gewusst haben, dass er von der Polizei gesucht werde. Die übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der Empfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Überlegungen, nur unwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu berücksichtigen.