auch ASYL 1990/3, S. 18). Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen oder der BFF-Befragung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in aller Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären; es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein sollten. Vorbehalten werden muss allerdings der Fall, dass die asylsuchende