Diese Kritik ist insofern berechtigt, als es angesichts des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls nicht angehen kann, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen (so bereits die Praxis des EJPD, Entscheid vom 18. September 1989, Rek. 89 4946, wiedergegeben in ASYL 1989/4, S. 18; vgl. dazu auch ASYL 1990/3, S. 18).