Die Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle dient vorab dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen. Diese Befragung hat daher nur summarischen Charakter, weshalb ihr zweifellos für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (siehe dazu Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern / Stuttgart 1991, S. 263 f.). Dies heisst allerdings nicht, dass das Empfangsstellenprotokoll im Rahmen der Beweiswürdigung völlig bedeutungslos ist.