Der Beschwerdeführer rügt die Verwendung des Empfangsstellenprotokolls zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und beruft sich dabei auf die entsprechenden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, GPK (BBl 1990 II 784 f.; vgl. auch BBl 1991 I 293 ff., insbesondere 299). Die Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle dient vorab dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen.