Nachdem es im Verlauf der Demonstration zu Tumulten gekommen sei, habe die Polizei und das Militär eingegriffen, worauf der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch im wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Ereignisse in verschiedenen Einzelheiten in der Empfangsstelle und bei der kantonalen Befragung widersprüchlich geschildert habe. Aus den Erwägungen 3. Der Beschwerdeführer rügt die Verwendung des Empfangsstellenprotokolls zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und beruft sich dabei auf die entsprechenden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, GPK (BBl 1990 II 784 f.;