Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer verliess Ghana nach eigener Aussage am 10. Juni 1991 und gelangte am 1. Juli 1991 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im wesentlichen machte er dabei geltend, er habe als Führer einer studentischen Organisation am 10. Juni 1991 anlässlich einer Veranstaltung eines regionalen Regierungsfunktionärs eine Kundgebung organisiert. Nachdem es im Verlauf der Demonstration zu Tumulten gekommen sei, habe die Polizei und das Militär eingegriffen, worauf der Beschwerdeführer geflüchtet sei.