Art. 12a Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Bedeutung der Aussagen in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu.