{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-57-30--_1992-10-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001754.pdf?ID=150001754", "Checksum": "2c8e35f3518c264205d95f36d9704fec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.10.1992 JAAC 57.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 19.10.1992 JAAC 57.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 19.10.1992 JAAC 57.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:23", "Checksum": "832fee1b1b3d8f0ee1f1537f5c0c995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.10.1992 JAAC 57.30 \r\n\n 2\nEs ist somit zu differenzieren: Die Kritik der GPK und der beiden\nHandbuch-Autoren Achermann/Hausammann richtet sich vor allem dagegen,\ndass Vorbringen deshalb als unglaubhaft abgetan werden, weil sie in der\nEmpfangsstelle unerwähnt blieben oder weil bloss geringe Ungereimtheiten\nzwischen den Aussagen bestehen. Diese Kritik ist insofern berechtigt, als es\nangesichts des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls\nnicht angehen kann, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen\nAbweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung\nbeizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber\nim Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die\nPflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen\n(so bereits die Praxis des EJPD, Entscheid vom 18. September 1989, Rek. 89\n4946, wiedergegeben in ASYL 1989/4, S. 18; vgl. dazu auch ASYL 1990/3, S. 18).\nAnders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle\nin wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen\nin der kantonalen oder der BFF-Befragung diametral abweichen, oder\nwenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale\nAsylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest\nansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in aller Regel\nnicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären; es ist daher\nnicht einzusehen, weshalb sie nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen sein sollten.\nVorbehalten werden muss allerdings der Fall, dass die asylsuchende\nPerson plausible Gründe anführen kann, weshalb sie nicht in der Lage\nwar, einen für die Asylbegründung wesentlichen Punkt bereits in der\nEmpfangsstelle vorzubringen (etwa traumatische Erlebnisse wie Folterungen\noder Vergewaltigungen; vgl. dazu Kälin, a. a. O., insbesondere S. 313 und\n317 ff.).\nIm vorliegenden Fall ist daher zumindest ein effektiver Widerspruch zwischen\nden beiden Aussagen von wesentlicher Bedeutung. In der Empfangsstelle gab\nder Beschwerdeführer auf eine entsprechende klare Frage zu Protokoll, er\nwerde von der Polizei nicht gesucht. Bei der kantonalen Befragung will er\ndagegen bereits seit dem 10. Juni 1991 - also kurz vor der Ausreise - gewusst\nhaben, dass er von der Polizei gesucht werde.\nDie übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der\nEmpfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Überlegungen, nur\nunwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu\nberücksichtigen. Sie sind allerdings zur Beurteilung des Gesuchs gar nicht von\nBelang, da auch die vor dem Kanton vorgetragene Geschichte für sich allein\ngenommen nicht zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführer\nbegründete Furcht vor Verfolgung durch die ghanesischen Behörden\nhaben sollte. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem\nZwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der\nghanesischen Polizei gehabt. Der Studentenverband, welchem er angehört\nhabe, sei nicht politischer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer hat\nsich bei der Veranstaltung bzw. der Aktion gegen den Bezirkssekretär\nvom 10. Juni 1991 gemäss seiner Schilderung nicht an prominenter Stelle\nhervorgetan, insbesondere hat er auch nicht das Wort ergriffen. Es ist\ndeshalb unwahrscheinlich, dass die Polizei - falls sich überhaupt das Ereignis\ntatsächlich so abgespielt hat - gerade auf den Beschwerdeführer aufmerksam\n\n3\ngeworden ist und diesen anschliessend gesucht hat. In Würdigung des\nGesamteindrucks ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht\nglaubhaft machen konnte, dass er vor politisch motivierten Nachstellungen\nder ghanesischen Polizei geflohen sei. Es kann daher offenbleiben, ob das vom\nBeschwerdeführer als unzulässig gerügte Argument, mit dem Vorenthalten\nvon Ausweisschriften gegenüber den Schweizer Behörden mache sich der\nBeschwerdeführer unglaubwürdig, zur Begründung des Asylentscheides\nverwendet werden darf.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behauptete\nFlüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte. Der Sachverhalt ist\naufgrund der Akten genügend erstellt und hinreichend geklärt. Es erübrigt\nsich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am\nErgebnis nichts ändern. Das BFF hat das Asylgesuch zu Recht und mit\nzutreffender Begründung abgelehnt.\n[1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom\n18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,\nSR 142.317).\n[2] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de\nprincipe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’O du 18 décembre 1991 concernant la\nCommission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317).\n[3] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di\nprincipio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’O del 18 dicembre 1991\nconcernente alla Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS\n142.317).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.30 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 19. Oktober 1992\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\n"}