werden, dass die ARK als Revisionsinstanz eine neue Beweiswürdigung bezüglich der von der Beschwerdeinstanz erhobenen Tatsachen vornimmt (E. 4.c, 5). Art. 14a ANAG. Verhalten des Asylbewerbers während seines Aufenthaltes in der Schweiz. Sofern die Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung zum Schluss führt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht auf unüberwindbare technische Schwierigkeiten stösst, keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzt und für den Bewerber keine konkrete Gefährdung darstellt, ist das Verhalten eines Asylbewerbers während seines Aufenthaltes in der Schweiz ohne Bedeutung; dieses Kriterium ist vom Gesetzgeber lediglich in einer abschließenden