1 Revisionsverfahren im Asylbereich. Art. 11 Abs. 2 AsylG. Zuständigkeit der ARK. Seit dem 1. April 1992 ist die ARK zuständig zur Beurteilung von Revisionsbegehren bezüglich der Entscheide des EJPD, welche vor diesem Datum ergangen sind (E. 1). Art. 32 Abs. 1 VwVG. Ausmass der Begründung. Die entscheidende Instanz ist nicht gehalten, zu sämtlichen Elementen der Parteivorbringen Stellung zu nehmen, sondern lediglich zu denjenigen, welche ausdrücklich geltend gemacht werden und die für den Ausgang des Verfahrens massgebend sind (E. 4. b). Art. 66 Abs. 2 VwVG. Neue Beweiswürdigung. Mit der Revision kann nicht verlangt werden, dass die