Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine vollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen hätte das BFF die ursprüngliche Verfügung formell in Wiedererwägung ziehen müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen.