5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom 15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das BFF in seiner Vernehmlassung in Abänderung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Wegweisung nach Rumänien äussert. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine vollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist.