Indem die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. April 1992 gestützt auf den «safe country-Beschluss» des Bundesrates und die grundlegend veränderte Situation in Rumänien im Verlaufe des Jahres 1991 eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien als rechtmässig und zumutbar erklärt, und dabei die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Ungarn kein Bleibe- und Aufenthaltsrecht zu erhalten, offenlässt, stellt sie denn auch selbst ihre Verfügung vom 15. März 1991 in Frage. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom 15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art.