Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nie nach allfälligen Beziehungen zu Personen in Ungarn befragt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, zumal sie auch vom BFF in seiner Vernehmlassung nicht bestritten werden. Das BFF hat daher durch eine unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhaltes auch diesbezüglich Bundesrecht verletzt.