Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche Angehörigen oder Verwandte oder andere Kontaktpersonen in Ungarn zu haben. Er habe weder zu ungarischen Behörden noch zu Personen in Ungarn irgendwelche Beziehungen. Sein Geburts- und Wohnort liege etwa 500 km von der ungarischen Grenze entfernt. Seine Aufenthalte in Ungarn hätten sich auf die Durchreise nach Österreich und der Tschechoslowakei beschränkt und nie eine Woche überschritten. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nie nach allfälligen Beziehungen zu Personen in Ungarn befragt wurde.