3 gewährt. Entsprechend hat sie sich lediglich zur Wegweisung beziehungsweise dem Vollzug derselben nach Ungarn, nicht jedoch nach Rumänien geäussert. Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in Ungarn Aufnahme finden könnte, sondern ob er auch enge Beziehungen zu nahen Angehörigen oder anderen Personen hat, die in Ungarn leben (vgl. Kälin, a.a.O., S. 167). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche Angehörigen oder Verwandte oder andere Kontaktpersonen in Ungarn zu haben.