Diese nachträgliche Prüfung vermag indessen die festgestellte Rechtsverletzung nicht zu heilen, zumal die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. 4. Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG mit der Begründung abgelehnt, als ungarischstämmigem Rumänen würde ihm in Ungarn ohne weiteres Bleibe- und Aufenthaltsrecht