6 AsylG ohne Prüfung der Asylrelevanz abweisen können. Indem sie dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft ohne materielle Prüfung nicht zuerkennt, verletzt sie Bundesrecht. In der Vernehmlassung vom 29. April 1992 äussert sie sich rudimentär zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 AsylG und den Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1991, wonach Rumänien zu einem «safe country» erklärt wurde. Diese nachträgliche Prüfung vermag indessen die festgestellte Rechtsverletzung nicht zu heilen, zumal die Anwendung von Art.