Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage der Asylrelevanz und der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Asylgründe könne offengelassen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Diese Schlussfolgerung ist offensichtlich falsch. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht prüft, kann sie sich auch nicht verbindlich über dessen Flüchtlingseigenschaft äussern. Sie hätte allenfalls das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 AsylG ohne Prüfung der Asylrelevanz abweisen können.