Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die. Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens an. (Anmerkung: Die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da das Gesuch vor Inkrafttreten des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB] eingereicht worden ist.) Aus den Erwägungen 3. Das BFF verfügte vorliegend die Abweisung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst.