2 Damit finde die gesetzliche Regelvermutung fehlender staatlicher Verfolgung grundsätzlich Anwendung, ausser die Anhörung vor den Asylbehörden ergäbe Hinweise auf eine individuelle Verfolgung. Vorliegend ergäben sich keine solchen Hinweise, da sich die Situation in Rumänien im Laufe des Jahres 1991 grundlegend verändert habe. Somit bestehe für den Beschwerdeführer kein Anlass zu Furcht vor Verfolgung mehr und folglich sei nunmehr auch eine Verpflichtung zur Rückkehr nach Rumänien rechtmässig und zumutbar. Die Frage eines Bleibe- und Aufenthaltsrechts in Ungarn könne somit offengelassen werden. Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die.