Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Gesuchstellers angeordnet; insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; das BFF habe sich zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt, da der Beschwerdeführer in Ungarn gar keine Angehörigen oder andere Personen habe, zu denen er enge Beziehungen habe. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 1992 die Abweisung der Beschwerde und führt dabei aus, dass der Bundesrat inzwischen am 25. November 1991 Rumänien zum «safe country» erklärt habe.