Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte am 15. März 1991 das Asylgesuch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) ab, wobei in Ziff. 1 des Dispositivs festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Begründung führte das BFF an, auf die materielle Prüfung der geltend gemachten Asylgründe könne verzichtet werden, weil der Gesuchsteller sich problemlos in Ungarn aufhalten könne, da die ungarischen Behörden bekanntermassen ungarischstämmigen Rumänen ohne weiteres Bleibe- und Aufenthaltsrecht gewähren würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Gesuchstellers angeordnet;