Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer gehört der ungarischen Minderheit in Rumänien an. Er verliess seine Heimat am 12. Juni 1990 und reiste via Ungarn und Österreich am 16. Juni 1990 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch begründete er im wesentlichen damit, er habe als Mitglied der legalen Partei «Demokratische Union der Magyaren» (UDMR) im Frühling 1990 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Nachdem andere Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, habe er aus Angst vor Verhaftung Rumänien verlassen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte am 15. März 1991 das Asylgesuch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst.