Für die Anwendung der Drittstaatsklausel gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG genügt es nicht, dass der Gesuchsteller in einem sicheren Drittland ohne Schwierigkeiten Aufnahme finden kann, sondern es müssen auch enge Beziehungen zu nahen Angehörigen oder anderen Personen in diesem Drittland bestehen.