Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG. Voraussetzungen für die Anwendung der Drittstaatsklausel. Frage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Substitution der Motive in der Vernehmlassung. Es ist unzulässig, bei einer auf die Drittstaatsklausel von Art. 6 Abs. 1 AsylG gestützten Abweisung des Asylgesuches gleichzeitig festzustellen, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ohne die vorgebrachten Asylgründe materiell zu prüfen; diese Rechtsverletzung kann nicht durch eine nachträgliche Äusserung der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geheilt werden. Für die Anwendung der Drittstaatsklausel gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.