{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-57-28--_1992-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001745.pdf?ID=150001745", "Checksum": "c2c0d35c7dd68d02aac400cc0dee9352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:24", "Checksum": "1508c5c220866c17ec5f732f6a62f337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1992 JAAC 57.28 \r\n\n 3\ngewährt. Entsprechend hat sie sich lediglich zur Wegweisung beziehungsweise\ndem Vollzug derselben nach Ungarn, nicht jedoch nach Rumänien geäussert.\nDie Vorinstanz verkennt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob der\nBeschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in Ungarn Aufnahme finden\nkönnte, sondern ob er auch enge Beziehungen zu nahen Angehörigen oder\nanderen Personen hat, die in Ungarn leben (vgl. Kälin, a.a.O., S. 167). Der\nBeschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche\nAngehörigen oder Verwandte oder andere Kontaktpersonen in Ungarn\nzu haben. Er habe weder zu ungarischen Behörden noch zu Personen in\nUngarn irgendwelche Beziehungen. Sein Geburts- und Wohnort liege etwa\n500 km von der ungarischen Grenze entfernt. Seine Aufenthalte in Ungarn\nhätten sich auf die Durchreise nach Österreich und der Tschechoslowakei\nbeschränkt und nie eine Woche überschritten. Der Beschwerdeführer weist in\ndiesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er im vorinstanzlichen\nVerfahren nie nach allfälligen Beziehungen zu Personen in Ungarn befragt\nwurde. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass die\nVorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, zumal sie auch vom BFF\nin seiner Vernehmlassung nicht bestritten werden. Das BFF hat daher\ndurch eine unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie eine\nfalsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhaltes\nauch diesbezüglich Bundesrecht verletzt. Indem die Vorinstanz in ihrer\nStellungnahme vom 29. April 1992 gestützt auf den «safe country-Beschluss»\ndes Bundesrates und die grundlegend veränderte Situation in Rumänien\nim Verlaufe des Jahres 1991 eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach\nRumänien als rechtmässig und zumutbar erklärt, und dabei die vom\nBeschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Ungarn kein Bleibe- und\nAufenthaltsrecht zu erhalten, offenlässt, stellt sie denn auch selbst ihre\nVerfügung vom 15. März 1991 in Frage.\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom\n15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt\nfalsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Daran\nändert auch der Umstand nichts, dass sich das BFF in seiner Vernehmlassung\nin Abänderung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 16 Abs. 2\nAsylG zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zur\nWegweisung nach Rumänien äussert. Dabei handelt es sich nicht um eine\nblosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine\nvollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis\nmit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen\nhätte das BFF die ursprüngliche Verfügung formell in Wiedererwägung ziehen\nmüssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG).\nIn Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des\nAsylverfahrens zu überweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.28 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 31. Juli 1992\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 745\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}